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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 07.10.2022

Reinigungskraft kann auch bei Bereitstellung der Putzutensilien vom Auftraggeber selbstständig tätig sein

Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 20 BA 2427/19).

Die Klägerin beauftragte die Beigeladene mit Reinigungsarbeiten in ihren betrieblichen Räumlichkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die beklagte Rentenversicherung zu der Einschätzung, dass die Beigeladene versicherungspflichtig bei der Klägerin angestellt gewesen sei.

Nach Ansicht des Gerichts überwogen jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Für eine Eingliederung würde hier alleine die Tatsache sprechen, dass die Klägerin die Putzutensilien (Staubsauger, Putzmittel) gestellt bzw. bezahlt habe. Da die Beigeladene aber über ihre eigene Arbeitskraft frei habe verfügen können, insbesondere Aufträge habe ablehnen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten können, sprächen die überwiegenden Tatsachen für Selbstständigkeit. Das Gericht verkenne nicht, dass bei Arbeiten wie Putzen nur eine geringe Einweisung vonnöten sei und sich die selbstständige Durchführung der Tätigkeit quasi aus der Tätigkeit selbst ergebe. Das Gesetz gebe jedoch keinen Anhaltspunkt, dass die selbstständige Durchführung derartiger Arbeiten nicht möglich sei.

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